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Corona: Handel und Gastronomie weitgehend geschlossen – KOD für Kontrollen verstärkt




Seit Mittwoch gilt die verschärfte Landesverordnung zur Eindämmung des Coronavirus (siehe zum Herunterladen). In Tuttlingen werden Polizei und KOD gemeinsam überwachen, dass die Regelungen auch eingehalten werden. Dafür wird der KOD kurzfristig um 16 weitere Mitarbeiter aufgestockt.  

Die seit Mittwoch geltende Verordnung schränkt das Leben in ganz Baden-Württemberg erheblich ein. Geschlossen sind jetzt auch große Teile des Einzelhandels sowie sämtliche Gaststätten. Ausgenommen sind lediglich Geschäfte, die zur Grundversorgung wichtig sind (siehe Liste unten) sowie  Speisegaststätten. Diese müssen allerdings einen Mindestabstand von 1,50 Meter zwischen den Gästen garantieren und ab 18 Uhr schließen.

In den Geschäften, die noch geöffnet haben, ist darauf zu achten, dass kein Gedrängel entsteht. Die Ladeninhaber sind daher verpflichtet, entsprechend der Größe ihres Geschäfts Zugangskontrollen durchzuführen. Auch vor den Läden ist darauf zu achten, dass die Wartenden einen Mindestabstand einhalten. Außerdem müssen Kassen und Bedientheken mit einem Spuckschutz ausgestattet sein.

Damit all diese Verordnung auch eingehalten wird, gibt es ab sofort regelmäßige Kontrollen. Diese werden in erster Linie vom  KOD der Stadt Tuttlingen durchgeführt. Letzterer wurde für diesen Zweck erheblich verstärkt. Zu den regulären sechs Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kommen nun 16 weitere Kollegen. Die meisten von ihnen arbeiten normalerweise als Hausmeister und werden kurzfristig in ihre neue Aufgabe eingewiesen.

Einzelhandel: Wer darf noch öffnen?


Von der Schließung des Einzelhandels sind folgende Branchen ausgenommen:
  • Einzelhandel für Lebensmittel
  • Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste
  • Getränkemärkte
  • Apotheken
  • Sanitätshäuser
  • Drogerien
  • Tankstellen
  • Banken und Sparkassen
  • Poststellen
  • Friseure, Reinigungen, Waschsalons
  • Zeitungsverkauf
  • Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte sowie der Großhandel
  • Hofläden und Raiffeisenmärkte

Damit sich die Einkaufsströme verteilen und Gedrängel vermieden wird, dürfen diese Verkaufsstellen auch an Sonn- und Feiertagen geöffnet werden. Alle weiteren Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nicht zu den oben genannten Einrichtungen gehören, werden geschlossen.