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Flächennutzungsplan

6. Fortschreibung - Teilflächennutzungsplan
"Konzentrationszonen für Windenergieanlagen"


Verwaltungsraum Tuttlingen

Der Flächennutzungsplan 6. Fortschreibung – Teilflächennutzungsplan „Konzentrationszonen für Windenergieanlagen“ wird mit dem Beschluss vom 8.11.2017 im Gemeinsamen Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Tuttlingen bis auf weiteres ruhen.
(Stand 9.11.2017) 

Verfahrensstand

Der Gemeinsame Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft hat in seiner Sitzung am 05.03.2012 beschlossen für den Verwaltungsraum einen Teilflächennutzungsplan aufzustellen Vorrangflächen und Ausschlussgebieten für die Nutzung von Windkraft festsetzen soll.  Entwürfe für den Teilflächennutzungsplan lagen bereits vom 11.11. bis 12.12.2013 und vom 09.03. bis 09.04.2015 aus. Nach der letzten Offenlage wurden erneut Änderungen am Entwurf vorgenommen. Unter anderem ist die Konzentrationszone „Weilheimer Berg“ entfallen. Die 3. Offenlage wurde vom Gemeinsamen Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Tuttlingen am 25.01.2017 beschlossen.

Zur 3. Offenlage lag der Teilflächennutzungsplans vom 26.06.2017 bis 28.07.2017 aus. Da die Bekanntmachung im Gemeindeblatt Rietheim-Weilheim nicht rechtzeitig erschienen ist lag der Flächennutzungsplans 6. Fortschreibung, Teilflächennutzungsplan „Konzentrationszonen für Windenergieanlagen“ dort bis zum 07.08.2017 aus.


Politische Rahmenbedingungen

Das Ziel der Bundesregierung die CO2-Emissionen zu reduzieren hat zu einem verstärkten Ausbau der Windenergienutzung geführt. Auch die Landesregierung von Baden-Württemberg tritt für den Ausbau regenerativer Energie in der Energieversorgung ein.

Die Landesregierung will bis 2020 mindestens 10 % des Stroms aus heimischer Windkraft decken. Dazu wurde das neue Landesplanungsgesetz verabschiedet, das die bisherige, eher restriktive Regionalplanung ändert.
 

Aufhebung der Ausschlussgebiete für Windenergieanlagen in BW

Das alte Landesplanungsgesetz in der Fassung vom 10. Juli 2003 sah vor, dass in den Regionalplänen die Standorte für regional bedeutsame Windenergieanlagen als Vorranggebiete ausgewiesen wurden. Alle übrigen Gebiete der jeweiligen Region galten bisher für regional bedeutsame Windenergieanlagen als Ausschlussflächen.

Das neue Landesplanungsgesetz sieht vor, dass die Regionalplanung nur noch Vorranggebiete für die Windenergie festlegen kann. Die Festlegung von Ausschlussgebieten ist auf Regionalplanebene nicht mehr möglich. In den Vorranggebieten sind Windenergieanlagen vorrangig zulässig. Das bedeutet, dass andere raumbedeutsame Nutzungen, die der Windenergienutzung entgegenstehen, in diesen Gebieten ausgeschlossen sind. Am 01. Januar 2013 sind die bis dahin bestehenden Vorrang- und Ausschlussgebiete für Windenergieanlagen in den Regionalplänen aufgehoben worden. Eine Fortschreibung des Regionalplans, Teilplan "Gebiete für Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen", ist derzeit in Bearbeitung.
 

Ausweisung von Konzentrationszonen im Flächennutzungsplan

Parallel zur Planung des Regionalverbandes erhält mit dem neuen Landesplanungsgesetz auch die Verwaltungsgemeinschaft Tuttlingen die Möglichkeit, im Flächennutzungsplan die Ansiedlung von Windenergieanlagen zu steuern und so einer Zersiedlung des Außenbereichs entgegenzuwirken. Hierbei muss der Windenergie substanziell Raum geboten werden. Hierzu muss nicht der gesamte Flächennutzungsplan fortgeschrieben werden, es reicht aus, einen sachlichen Teilflächennutzungsplan aufzustellen. Dieses Instrument ermöglicht eine Ausweisung von Konzentrationszonen und Ausschlussgebieten für Windenergie gleichermaßen. Erforderlich für eine Steuerung ist jedoch, dass die Kommune eine Untersuchung des gesamten Gebietes vorgenommen hat und ein schlüssiges Planungskonzept vorlegt.