Ihre persönlichen Daten werden in mehreren EDV-Systemen von verschiedenen Stellen verarbeitet. Diese sind daher gemeinsam für Ihre Daten verantwortlich.
Wer verarbeitet was wann?
Während der Eingabe:
Sie geben Ihre Daten auf der Prozessplattform des Serviceportals des Landes Baden-Württemberg „service-bw“ ein. Gemeinden, Landkreise und andere Stellen der öffentlichen Verwaltung können sie nutzen, ohne selbst eine Plattform für Onlineanträge entwickeln zu müssen.
Verantwortlich für die Verarbeitung Ihrer Daten auf dem Serviceportal ist das Innenministerium Baden-Württemberg. Ihre Daten werden auf besonders geschützten Servern verarbeitet. Diese stehen bei der Landesbehörde IT-Baden-Württemberg (BITBW). Die BITBW ist Auftragsverarbeiter des Innenministeriums.
Datenschutzerklärung des Serviceportals Baden-Württemberg
Nach dem Absenden des Antrags:
Ihre Daten werden vom Serviceportal an die für Ihren Antrag zuständige Stelle weitergegeben, zum Beispiel Ihre Gemeindeverwaltung oder ein Rechenzentrum. Sie ist für die weitere Verarbeitung Ihrer Daten in ihren EDV-Systemen verantwortlich.
Nach der Entscheidung:
Für die Antragstellung richten Sie in der Regel auf dem Serviceportal ein persönliches Servicekonto ein. Damit können Sie Ihren Antrag starten, bearbeiten, zwischenspeichern und auch abschicken.
Erhalten Sie die Entscheidung über Ihren Antrag in Ihr Servicekonto-Postfach, ist wieder das Innenministerium verantwortlich.
Wichtig für Sie ist:
Egal was Sie zum Schutz Ihrer Daten wissen möchten, Sie können fragen, wen Sie möchten. Die eine Stelle stellt der anderen die notwendigen Informationen zur Verfügung.
Alle wichtigen Informationen im Überblick:
Verantwortliche Stelle im Sinne der DSGVO für das Serviceportal | Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration Baden-Württemberg (Innenministerium) Willy-Brandt-Straße 41 70173 Stuttgart service-bw(at)im.bwl.de |
Kontaktdaten der/des dortigen Datenschutzbeauftragten | Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration Baden-Württemberg (Innenministerium) Willy-Brandt-Straße 41 70173 Stuttgart Datenschutzbeauftragte(at)im.bwl.de. |
Verantwortliche Stelle im Sinne der DSGVO nach Absenden des Antrags | Stadt Tuttlingen Rathausstr. 1 78532 Tuttlingen info(at)tuttlingen.de |
Kontaktdaten der/des dortigen Datenschutzbeauftragten | Fien Amet Waaghausstr. 10 78532 Tuttlingen datenschutz(at)tuttlingen.de |
Kategorien der personenbezogenen Daten, die verarbeitet werden | Persönliche Angaben:
|
Besondere Kategorien der personenbezogenen Daten, die verarbeitet werden | Keine |
Zwecke der Datenverarbeitung | Mit diesem Online-Antrag werden personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und Art. 9 Abs. 1 DSGVO zum Zwecke der Verarbeitung erhoben. Die Daten werden für die Prüfung, ob die von der meldepflichtigen Person gemachten Angaben richtig sind und zur Gewährleistung eigener Auskunftsrechte erhoben und verarbeitet. Die Angaben sind erforderlich, damit eine Wohnungsgeberbescheinigung von der Behörde ausgestellt werden kann. Für die elektronische Antragstellung ist eine Verarbeitung Ihrer Daten auf dem Serviceportal erforderlich. |
Speicherdauer | Sind die Daten für die dargestellten Zwecke nicht mehr erforderlich, werden diese regelmäßig gelöscht, es sei denn, ihre – befristete – Aufbewahrung ist weiterhin notwendig. Grund hierfür kann vor allem die Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten sein. Die Daten werden ab sofort gespeichert und nach § 14 Abs. 2 Bundesmeldegesetz 1 Jahr nach dem Wegzug oder Tod des Einwohners gelöscht. Auf dem Serviceportal werden Ihre Daten nicht länger gespeichert, als sie für die jeweiligen Verarbeitungszwecke benötigt werden. Von Ihnen zwischengespeicherte Anträge, die nicht abgeschickt wurden, werden nach 365 Tagen gelöscht, wenn sie in dieser Zeit nicht von Ihnen weiterbearbeitet wurden. Nach dem Absenden des Antrags werden die Daten nach 365 Tagen gelöscht. |
Stellen, denen die Daten offengelegt werden | Ihre Daten werden anderen öffentlichen Stellen zur Aufgabenerfüllung zur Verfügung gestellt. Diese Stellen können sein: z.B. kommunales Rechenzentrum Komm.ONE- Anstalt des öffentlichen Rechts, Krailenshaldenstraße 44, 70469 Stuttgart Die Meldebehörde darf an andere öffentliche Stellen im Inland (siehe § 2 Bundesdatenschutzgesetz), öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften und den Suchdiensten aus dem Melderegister Daten übermitteln, oder Daten innerhalb der Verwaltungseinheit (Gemeinde) weitergeben, soweit dies zur Erfüllung ihrer eigenen oder in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgaben erforderlich ist. |
Rechtsgrundlagen | Die Verarbeitung der Daten durch die Verwaltung erfolgt im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. c, e i.V.m. Abs. 3 S. 1 Buchst. b DSGVO i.V.m. bundes- bzw. landesgesetzlichen Gesetzen und nur für den genannten Zweck: Erhebung: §§ 2, 24 Bundesmeldegesetz Speicherung: § 3 Bundesmeldegesetz Übermittlung: §§ 33 ff. Bundesmeldegesetz Löschung: § 14 Bundesmeldegesetz Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes § 10 Auskunftsrecht der betroffenen Person § 19 Bundesmeldegesetz: Mitwirkung des Wohnungsgebers § 50 Bundesmeldegesetz: Melderegisterauskunft in besonderen Fällen Die Verarbeitung auf dem Serviceportal erfolgt mit Ihrer Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 a) DSGVO. |
Ihre Rechte | Sie können von den o.g. Stellen verlangen,
Sie können der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten widersprechen (Art. 21 DSGVO). Eine einmal erteilte Einwilligung in die Verarbeitung können Sie jederzeit widerrufen. Unabhängig von diesen Möglichkeiten können Sie sich auch jederzeit an den Landesdatenschutzbeauftragten wenden: Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg Postfach 10 29 32 70025 Stuttgart poststelle(at)lfdi.bwl.de Onlinebeschwerde |
Verpflichtung, Daten bereitzustellen und Folgen der Verweigerung | Ihre Daten werden benötigt, damit Sie den Antrag (online) stellen können. Ohne diese Daten kann die Bearbeitung nicht (online) erfolgen. Sie sind verpflichtet, die erforderlichen personenbezogenen Daten bereitzustellen. Wenn Sie nicht damit einverstanden sind, kann eine Geldbuße und Zwangsgeld festgesetzt werden. |
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