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Bürgerservice

Reisepass - Ausstellung wegen Namensänderung bei Heirat neu beantragen

Hat sich nach der Eheschließung Ihr Name geändert? Dann müssen Sie Ihren Reisepass unverzüglich der Passbehörde vorlegen. Ein Reisepass mit altem Namen ist ungültig.

Einen neuen Reisepass müssen Sie persönlich beantragen. Sie benötigen einen Reisepass beispielsweise, wenn Sie

  • in Länder außerhalb der EU reisen wollen
  • Ihre Ausweispflicht nicht durch einen gültigen Personalausweis erfüllen können.
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Teams
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zuständige Stelle

Für Sie ist die Passbehörde zuständig, in deren Bezirk Sie mit Ihrer Wohnung, bei mehreren Wohnungen mit Ihrer Hauptwohnung, gemeldet sind.

Passbehörde ist

für deutsche Staatsangehörige in Baden-Württemberg:

  • die Gemeinde-/Stadtverwaltung
  • die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die als Passbehörde für Ihren Wohnort zuständig ist.

Dort nehmen in der Regel die Bürgerbüros bzw. die Bürgerämter die Aufgaben einer Passbehörde wahr.

für deutsche Staatsangehörige mit Hauptwohnung im Ausland (Auslandsdeutsche):

  • die Auslandsvertretung, in deren Bezirk Sie sich gewöhnlich aufhalten. Das Auswärtige Amt bestimmt die zuständige Auslandsvertretung.
  • Ihr Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses muss auch von einer örtlich nicht zuständigen Passbehörde im Inland bearbeitet werden, wenn Sie einen wichtigen Grund darlegen können. Ein Reisepass darf nur mit Ermächtigung der örtlich zuständigen Passbehörde (hier: der zuständigen Auslandsvertretung) ausgestellt werden.
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Voraussetzungen
  • Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit.
  • Es dürfen keine Versagungsgründe gegen die Passausstellung vorliegen, wie zum Beispiel die Annahme, dass Sie sich durch eine Ausreise einer Strafverfolgung, einer Strafvollstreckung oder einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entziehen wollen.
  • Ihr Name hat sich zum Beispiel nach einer Eheschließung geändert.
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Verfahrensablauf
Seit dem 1. November 2007 werden neben dem Lichtbild nun auch Fingerabdrücke auf dem elektronischen Chip im Reisepass gespeichert. Daher werden Ihnen bei der Antragstellung Fingerabdrücke in Form des flachen Abdrucks des linken und des rechten Zeigefingers abgenommen.

Hinweis: Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise der flache Abdruck entweder des Daumens, des Mittelfingers oder des Ringfingers abgenommen. Fingerabdrücke werden nur dann nicht abgenommen, wenn die Abnahme aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, unmöglich ist.

Wenn der Reisepass vorliegt, erhalten Sie eine Abholnachricht. Mit der Abholung können Sie auch jemanden schriftlich bevollmächtigen. Der Beauftragte muss die Vollmacht und seinen eigenen Ausweis bei der Abholung vorlegen.

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Erforderliche Unterlagen
  • alter Reisepass oder alter Personalausweis
  • ein aktuelles biometrietaugliches Lichtbild im Passformat 35 x 45 mm (Fotostudios wissen darüber Bescheid)
  • beglaubigte Abschrift aus dem neuen Familienbuch oder Bescheinigung über die Namensänderung vom Standesamt

Hinweis: Es werden nur Lichtbilder akzeptiert, die den Formvorschriften für biometriegestützte Reisepässe entsprechen. Informationen zu den Lichtbildern gibt auch die Bundesdruckerei.

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Frist/Dauer

Gültigkeitsdauer

Die Gültigkeitsdauer ist von Ihrem Alter abhängig:

  • unter 24 Jahren: Reisepass ist sechs Jahre gültig
  • ab 24 Jahren: Reisepass ist zehn Jahre gültig

Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Reisepasses ist nicht möglich.

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Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer beträgt etwa drei bis sechs Wochen.

Es wird empfohlen, den Reisepass rechtzeitig vor Reiseantritt zu beantragen.

Wenn Sie Ihren Reisepass schneller benötigen, können Sie ihn auch im Expressverfahren beantragen.
Geht der Express-Antrag rechtzeitig ein, liegt Ihr Reisepass in der Regel am darauffolgenden dritten Werktag (es zählen Montag bis Freitag, ohne Feiertage) in der Passbehörde abholbereit vor.

In Eilfällen können Sie einen Reisepass im Expressverfahren beantragen. Wenn Sie schon für die Zeit bis zur Ausstellung des neuen (Express-)Reisepasses ein Reisedokument benötigen, können Sie gleichzeitig einen vorläufigen Reisepass beantragen. Der vorläufige Reisepass gilt höchstens ein Jahr. Sie müssen ihn bei der Aushändigung des neuen Reisepasses zurückgeben.

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Kosten/Leistung

Für einen Reisepass mit 32 Seiten fallen folgende Kosten an:

  • Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben: 59 Euro
  • Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: 37,50 Euro

Für einen Reisepass mit 48 Seiten kommen folgende Kosten auf Sie zu:

  • Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben: 81 Euro
  • Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: 59,50 Euro

Bei Beantragung eines Reisepasses im Expressverfahren werden zusätzlich jeweils 32 Euro berechnet.

Die Gebühr für einen vorläufigen Reisepass beträgt 26 Euro.

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Rechtsbehelf

Gegen eine ablehnende Entscheidung können Sie Widerspruch einlegen. Die zuständige Stelle finden Sie in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides.

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Sonstiges
  • Den Verlust oder Diebstahl Ihres Reisepasses müssen Sie schnellstmöglich persönlich in einer Passbehörde oder einer Polizeidienststelle anzeigen. Die Passbehörde erstellt auf Wunsch eine Verlustanzeige.
  • Das Wiederauffinden Ihres Reisepasses müssen Sie ebenfalls persönlich in einer Passbehörde anzeigen.
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Rechtsgrundlage

Passgesetz (PassG)

  • § 4 Passmuster
  • § 6 Ausstellung eines Passes
  • § 11 Ungültigkeit eines Passes
  • § 15 Pflichten des Passinhabers

Passverordnung (PassV)

  • § 15 Gebühren
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Vertiefende Informationen