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Flächenutzungsplan

Aufstellung von Bauleitplänen sowie frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB

15. punktuelle Änderung des Flächennutzungsplans für den Verwaltungsraum Tuttlingen: „Sonderbaufläche Einzelhandel und Flächentausch Mischbaufläche für Wohnbaufläche“ Gewann Lenzinger Breite sowie an der Alemannenstraße, Gemeinde Neuhausen ob Eck

Der Gemeinsame Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft Tuttlingen hat in öffentlicher Sitzung am 23.03.2023 beschlossen, dass die 15. punktuelle Änderung des Flächennutzungsplans (FNP) für eine „Sonderbaufläche – Einzelhandel“, Gemeinde Neuhausen ob Eck aufgestellt werden soll. Parallel dazu soll gem. § 8 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB) ein Bebauungsplan von der Gemeinde Neuhausen ob Eck aufgestellt werden.

In der Sitzung vom 17.10.2024 des Gemeinsamen Ausschusses der Verwaltungsgemeinschaft Tuttlingen wurde der Geltungsbereich der 15. punktuellen Änderung vergrößert und der Name auf „Sonderbaufläche Einzelhandel und Flächentausch Mischbaufläche für Wohnbaufläche“ geändert.

Die Gemeinde wurde bisher von einem Lebensmittelmarkt versorgt. Das derzeitige Gebäude mit ca. 750 m² Verkaufsfläche und einem kleinen Parkplatz entspricht nicht den aktuellen Anforderungen an einen Vollsortimenter. Der aktuelle Standort ist als nicht zukunftsfähig zu bewerten. Die Gemeinde Neuhausen ob Eck verfügt über keine unbebauten Grundstücke im Ortskern, die für einen Vollsortimenter ausreichend wären. Deswegen soll eine neue „Sonderbaufläche Einzelhandel“ im Gewann Lenzinger Breite ausgewiesen werden. Um den künftigen Lebensmittelmarkt stärker in bzw. an den Ort zu integrieren, wird außerdem die Ausweisung neuer Mischbauflächen östlich der geplanten Sonderbaufläche Einzelhandel (1,07 ha) im Flächennutzungsplan (FNP) vorgeschlagen. Als Ausgleich für die neuen Mischbauflächen wird die bisher vorgesehene Wohnbaufläche (ca. 0,5 ha) westlich der südlichen Alemannenstraße in Neuhausen künftig als Landwirtschaftsfläche ausgewiesen.

Zum Zwecke einer frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung entsprechend § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) kann sich die Öffentlichkeit vom:

Montag 07. Januar 2025 bis einschließlich Freitag 07. Februar 2025

über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung informieren. Es besteht Gelegenheit zur Erörterung und Abgabe von Stellungnahmen (z.B. elektronisch an: bauleitplanung(at)tuttlingen.de).

Die Vorentwurfsunterlagen stehen auf dieser Seite zur Einsicht bereit. Zusätzlich liegen die Unterlagen während des o.g. Zeitraums zur Einsichtnahme während der Dienstzeiten aus bei der Stadtverwaltung Tuttlingen, Fachbereich Stadtentwicklung, Mobilität und Klimaschutz, Rathausstraße 1, Ebene 2 im Schaukasten bzw. auf Stellwänden neben den Zimmern R.2.20 und R.2.22, 78532 Tuttlingen. Gleichzeitig liegen die gesamten Unterlagen auch bei den jeweiligen Bürgermeisterämtern in den Gemeinden Rietheim – Weilheim, Rathausplatz 3, 78604 Rietheim – Weilheim; Seitingen – Oberflacht, Kehlhofstraße 8, 78606 Seitingen- Oberflacht; Wurmlingen, Schloßstraße 20, 78573 Wurmlingen; Emmingen-Liptingen, Schulstraße 8, 78576 Emmingen-Liptingen und Neuhausen ob Eck, Rathausplatz 1, 78579 Neuhausen ob Eck, während der Dienstzeiten aus.