Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die Absonderungspflicht und Absonderungsdauer nach § 7 CoronaVO Absonderung
(Verordnung des Sozialministeriums zur Absonderung von mit dem Virus SARS-CoV-2 infizierten oder krankheitsverdächtigen Personen und deren haushaltsangehörigen Personen)
Hinweis:
Als Nachweis, dass man in Quarantäne war, reicht ein PCR- oder Schnelltestergebnis einer Teststelle aus. Eine Absonderungsbescheinigung ist daher nicht mehr erforderlich und wird bei einer Absonderungspflicht ab dem 03.05.2022 auch nicht mehr ausgestellt.
Bei Fragen können Sie sich an absonderung@tuttlingen.de wenden.
Die Bescheinigung dient als Nachweis einer Absonderung. Ihre Angaben müssen richtig und vollständig sein.
Nach erfolgter Prüfung Ihres Antrags erhalten Sie die Absonderungsbescheinigung per Post zugesendet!
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