Bürgerservice
Personalausweis - vorläufigen Personalausweis beantragen
Mit dem vorläufigen Personalausweis können Sie die Zeit bis zur Ausstellung des neuen Personalausweises überbrücken (z.B. bei geplanten Auslandsreisen). Er wird von der zuständigen Behörde sofort ausgestellt und gilt höchstens drei Monate. Sie müssen ihn bei der Aushändigung des neuen Personalausweises zurückgeben.
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Sachgebietsleiterin des Bürgerbüros, Personalratsvorsitzende
Jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, können den Personalausweis selbst beantragen.
Sie erhalten eine Abholnachricht, wenn der Personalausweis da ist. Mit der Abholung können Sie auch jemanden schriftlich bevollmächtigen. Der Beauftragte muss die Vollmacht und seinen eigenen Ausweis bei der Abholung vorlegen.
- bisheriger amtlicher Lichtbildausweis (Reisepass oder Personalausweis, Kinderausweis) – sofern vorhanden
- ein aktuelles Lichtbild im Passformat 45 x 35 mm (Fotostudios wissen darüber Bescheid)
- gegebenenfalls aktuelle Geburtsurkunde oder aktuelle Abschrift aus dem Familienbuch
Ein vorläufiger Personalausweis wird Ihnen sofort ausgestellt.
10 Euro
Hinweis: Bei Bearbeitung des Antrags außerhalb der Dienstzeit erhebt die Behörde einen Zuschlag von 13 Euro. Den Antrag können Sie auch bei einer örtlich nicht-zuständigen Personalausweisbehörde stellen. Diese muss den Antrag bearbeiten, wenn Sie wichtige Gründe darlegen. Für diese Bearbeitung kann ebenfalls ein Zuschlag von 13 Euro erhoben werden.
Den neuen Personalausweis gibt es ab dem 01.11.2010. Nähere Informationen erhalten Sie auf folgender Internetseite: Neuer Personalausweis.
- § 1 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Ausweispflicht)
- § 3 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Vorläufiger Personalausweis)
- § 6 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Gültigkeit)
- § 7 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Sachliche Zuständigkeit)
- § 8 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Örtliche Zuständigkeit)
- § 9 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Ausstellung des Ausweises)
- § 27 Personalausweisgesetz (PAuswG) (Pflichten des Ausweisinhabers)
- Personalausweisgebührenverordnung