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Bürgerservice

Lebenspartnerschaft - Begründung beantragen

Der Landtag von Baden-Württemberg hat das Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 7. Dezember 2011 verabschiedet. Das Gesetz wurde im Gesetzblatt 2011 Seite 550 verkündet. Es tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Mit der Aufhebung des Gesetzes zur Ausführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes geht die Zuständigkeit für die Mitwirkung an der Begründung von eingetragenen Lebenspartnerschaften und für die Entgegennahme von namensrechtlichen Erklärungen nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) zum 1. Januar 2012 auf die Standesämter der Gemeinden über. 

Gleichgeschlechtliche Partner oder Partnerinnen können eine "Eingetragene Lebenspartnerschaft" begründen.

Hinweis: Benötigen Sie zu einem späteren Zeitpunkt einen Nachweis über die eingetragene Lebenspartnerschaft, können Sie eine Lebenspartnerschaftsurkunde beantragen.

Team
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Team
Verfahrensablauf
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Verfahrensablauf

Sie können gemeinsam mit Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin die Begründung der Lebenspartnerschaft persönlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Ist Ihr Partner oder Ihre Partnerin verhindert, müssen Sie eine Vollmacht vorlegen. Darin bestätigt die jeweils andere Person, dass sie mit der Beantragung einverstanden ist.

Die zuständige Stelle prüft Ihre Unterlagen und teilt Ihnen mit, ob alle Voraussetzungen zur Begründung der "eingetragenen Lebenspartnerschaft" erfüllt sind.

Erforderliche Unterlagen
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Erforderliche Unterlagen
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde (nicht älter als vier Wochen)
  • Geburtsurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Geburtenregister
  • ist ein Partner oder eine Partnerin geschieden oder verwitwet: zusätzlich
    • Nachweis über Begründung und Auflösung der letzten Lebenspartnerschaft oder
    • Eheurkunde der letzten Ehe mit Vermerk über deren Auflösung oder einen beglaubigten Ausdruck aus dem Eheregister oder
    • Sterbeurkunde

Hinweis: Bei einer im Ausland geschiedenen Ehe ist möglicherweise ein Anerkennungsverfahren notwendig.

Kosten/Leistung
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Kosten/Leistung
Die Gebühren richten sich nach den landesrechtlichen Vorschriften. Es gelten dieselben Gebührentatbestände wie bei einer Eheschließung
Rechtsgrundlage
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Rechtsgrundlage

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